Vereinssatzung

Satzung des Vereins

Für die beruflichen Belange stellt der Verein eine Interessenvertretung unseres Berufsstandes dar, der ausschließlich die Meinung seiner Mitglieder wiedergibt, im Gegensatz zu berufsständischen Pflicht-Organisationen, die zum Teil politisch weisungsgebunden sind.

§ 1
Der Verein führt den Namen
„Bayerischer Patentanwaltsverein e. V.“.

§ 2
Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

§ 3
Vereinszweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Belange seiner Mitglieder und die Pflege des kollegialen Zusammenhalts.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitglied des Vereins kann jeder in die Liste der Patentanwälte eingetragene Patentanwalt werden, der seinen Wohnsitz und seine Kanzlei im Freistaat Bayern hat.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Annahmeerklärung entscheidet.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief abgegeben werden und kann unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden;
  2. durch die Verlegung des Wohnsitzes und/oder der Kanzlei an einen Ort außerhalb des Freistaats Bayern;
  3. mit der Löschung in der Liste der Patentanwälte;
  4. mit dem Tode des Mitgliedes;
  5. durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist zulässig,

  • wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
  • wenn ein Mitglied seine Aufnahmegebühr, seinen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag innerhalb eines Monats nicht zahlt, nachdem es mindestens zweimal unter Androhung der Folgen schriftlich gemahnt wurde.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Vereinsmitglieds durch Beschluss. Der Beschluss ist, mit Gründen versehen und vom Vorsitzenden unterzeichnet, dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich über den Vorsitzenden Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen auf der nächsten Mitgliederversammlung entscheidet.

Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    a) an den Beschlüssen der Mitgliederversammlung mitzuwirken und
    b) den Rechnungsabschluss einzusehen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck des Vereins zu fördern und seinen Interessen nicht zuwiderzuhandeln.

§ 8
Jedes neu in den Verein eintretende Mitglied muss eine Aufnahmegebühr einrichten.

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Voraus zu entrichten ist. In besonderen Fällen können außerordentliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

§ 9
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 11
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen in der Weise, dass als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung jedes Vorstandsmitgliedes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.

§ 12
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Barauslagen werden ersetzt.

§ 13
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Ausgaben, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung des Vereins erforderlich sind, müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Der Vorstand gibt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeiten und legt Rechnung über seine Ausgaben und das Vereinsvermögen.

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht selbst Ausschussmitglied sind.

§ 14
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 15
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes, den Widerruf seiner Bestellung und die Einsetzung von Ausschüssen für die Erfüllung besonderer Aufgaben,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Erteilung der Genehmigung von Ausgaben des Vorstandes, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung gehören,
  4. die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Mitgliedsbetrages und die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe außerordentliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden sollen,
  5. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern zur Prüfung der Rechnungsabschlüsse des nächsten Geschäftsjahres,
  6. die Entscheidung über die Berufung eines Vereinsmitgliedes gegen den Ausschluss durch den Vorstand,
  7. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, der Auflösung des Vereins und der Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 16
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. An jedes Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung abzusenden, in der die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung angegeben sind.

Der Vorsitzende muss jeden Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, dessen Behandlung mindestens 10% der Mitglieder verlangen. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen; der Vorsitzende soll Versammlung den Antrag nach Möglichkeit den Mitgliedern vor der Versammlung bekanntgeben.

§ 17
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im letzten Jahresdrittel statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

  1. wenn der Vorstand dies beschließt,
  2. wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt. Der Antrag ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Vorsitzenden zu stellen, der die Versammlung innerhalb eines Monats einberufen muss.

§ 18
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, in seiner Abwesenheit einer der Stellvertreter. Sind die Vorstandsmitglieder verhindert, so wird die Versammlung von einem ohne Aussprache aus den Anwesenden gewählten Vereinsmitglied geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur beraten und beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden sind. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 19
Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch zwei Rechnungsprüfer der Rechnungsabschluss zu prüfen. Auf Verlangen kann jedes Mitglied den Rechnungsabschluss mit den Belegen beim Schatzmeister einsehen.

§ 20
Zur Gründungsversammlung bedarf es der Einberufung nach § 16 nicht. Die Gründungsmitglieder des Vereins können die Wahl des Vorstandes und die Einsetzung von Ausschüssen nach § 15, 1 unmittelbar vornehmen.